Zuzahlungen
Zuzahlungen - so will es der Gesetzgeber - müssen von allen Patienten ab dem 18. Lebensjahr für fast alle medizinischen Leistungen erhoben werden. Grundsätzlich beträgt der Eigenanteil bei allen Leistungen 10 % der Kosten (jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro). Liegen die Kosten unter 5 Euro, sind die tatsächlichen Kosten zu zahlen.Ausnahme:
Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von allen Zuzahlungen befreit, außer bei Kieferorthopädie, Fahrkosten und Zahnersatz.
Befreiung von Zuzahlungen
Sie können sich von Zuzahlungen befreien lassen - wenn die nachfolgend erläuterten Voraussetzungen erfüllt sind.
Belastungsgrenzen
Für die Zuzahlungen gilt eine jährliche Belastungsgrenze von 2 % des Bruttoeinkommens. Bei Familien werden die geleisteten Eigenbeteiligungen und die Bruttoeinnahmen des Familienverbundes zusammengerechnet. Bei der Ermittlung des Familieneinkommens werden besondere Freibeträge berücksichtigt.
Unser Tipp:
Bitte bewahren Sie alle Belege über geleistete Zuzahlungen auf oder führen Sie ein Quittungsheft. Wenn Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr diese Grenze überschreiten, erstatten wir Ihnen die zu viel gezahlten Beträge.
Chronisch kranke Versicherte
Für chronisch Kranke reduziert sich die Belastungsgrenze auf 1 %. Als chronisch krank gelten Versicherte, die wegen einer Erkrankung in Dauerbehandlung sind und zusätzlich
- sich in Pflegestufe 2 oder 3 befinden oder
- zu 60 % behindert sind oder
- ohne kontinuierliche Behandlung die Krankheit lebensbedrohend oder lebensverkürzend wäre bzw. die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigen würde.
Die Belastungsgrenze von 1 % des Einkommens für Zuzahlungen von chronisch Kranken gilt nur, wenn diese
- an einem bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm (DMP) für chronisch Kranke teilnehmen oder
- sich laut der Bescheinigung des behandelnden Arztes therapiegerecht verhalten haben.
Darüber hinaus macht der Gesetzgeber in verschiedenen Fällen die Reduzierung der Belastungsgrenze von der Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen abhängig. Wir empfehlen ihnen daher, alle von uns angebotenen Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen.
Befreiung im laufenden Jahr
Wer seine Belastungsgrenze von 2 % bzw. 1 % erreicht hat, kann bei uns einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen stellen. Die Befreiung gilt dann für den Rest des Kalenderjahres. Auch der Befreiungsausweis, den Sie von uns erhalten, gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr. Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt. Bitte sammeln Sie alle Quittungen über die geleisteten Eigenbeteiligungen.
Antragstellung - einfach und schnell
Sie möchten einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen? Bitte drucken Sie das gewünschte Formular aus und senden uns dieses ausgefüllt zurück.
Antrag Befreiung von Zuzahlungen
Bescheinigung für chronisch Kranke
Unser besonderer Service
Allen Versicherten, die bereits eine Befreiung von Zuzahlungen in Anspruch genommen haben, bieten wir zum Jahreswechsel eine automatische Befreiung für das Folgejahr an. Bitte zahlen Sie den für Sie ermittelten Vorauszahlungsbetrag. Nach Zahlungseingang erhalten Sie von uns Ihren aktuellen Befreiungsausweis.
Sie haben Fragen? Gerne beraten wir Sie rund um das Thema Zuzahlungen.
Holger Paul
Leistungen Kunden (A – Go)
- Telefonnummer: 05661 71-1779
- Faxnummer: 05661 71-9461
- holger.paul@bkk-bbraun.de
Angela Möller
Leistungen Kunden (Gr – La)
- Telefonnummer: 05661 71-1412
- Faxnummer: 05661 71-9463
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Sascha Milic
Leistungen Kunden (Le - Schae)
- Telefonnummer: 05661 71-1413
- Faxnummer: 05661 71-9462
- sascha.milic@bkk-bbraun.de
Tina Weidemann
Leistungen Kunden (Schaf – Z)
- Telefonnummer: 05661 71-1610
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- tina.weidemann@bkk-bbraun.de
Valja Braun
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- Faxnummer: 05661 71-1899
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